Sondernutzungsrecht kann nicht per Beschluss bestellt werden

Im April 2014 entschied das Landgericht Hamburg, dass Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht nicht per Mehrheitsbeschluss einräumen können.

Folgender Fall hatte sich ergeben:

Ein Wohnungseigentümer, der durch Kauf seiner Wohnung erst später in die bereits vorhandene Eigentümergemeinschaft eingetreten war, verklagte einen Miteigentümer auf Freigabe des von ihm genutzten Kellerraums.

Der verklagte Eigentümer hatte seine Wohnung in den 1980er Jahren gekauft und an dem laut Kaufvertrag mitverkauften Kellerraum war 1978 nur ein Sondernutzungsrecht per Mehrheitsbeschluss eingeräumt worden.

Das angerufene Gericht entschied, dass es sich bei dem Kellerraum nach wie vor um Gemeinschaftseigentum handelte und der verklagte Eigentümer musste den Kellerraum herausgeben.

Zur Begründung hat das Amtsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der im Jahr 1978 einstimmig gefasste Beschluss, durch welchen der Beklagten ein Sondernutzungsrecht in Bezug auf den streitgegenständlichen Kellerraum eingeräumt worden sei, sei mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Der Umstand, dass die überwiegende Rechtsprechung zum Zeitpunkt des - nichtigen - Beschlusses im Jahre 1978 davon ausging, dass Sondernutzungsrechte durch unangefochtenen (Mehrheits-)Beschluss begründet werden können, weil ein solcher Beschluss bis zur Ungültigerklärung gültig sei , ändert daran nichts. Denn diese - schon vor ihrer Aufgabe durch den BGH umstrittene - Rechtsprechung begründet keinen Vertrauenstatbestand, welcher der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs des Klägers entgegenstünde.

Selbst wenn eine allstimmige Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorgelegen hätte, wäre diese nicht verbindlich, weil die Einräumung des Sondereigentums dann im Grundbuch hätte eingetragen werden müssen. Denn nur so wäre die Regelung für einen späteren Käufer einer betroffenen Eigentumswohnung verbindlich gewesen (LG Hamburg, Urteil v. 09.04.14, Az. 318 S 117/13).

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