Energieeinsparverordnung 2014 - Last Minute Tipp für Immobilienbesitzer! - 14.04.2014

Ab dem  01. Mai 2014 tritt die Energieeinsparverordnung 2014 in Kraft. Ziel ist, Mieter oder Käufer einer Immobilie mit Hilfe des Energieausweises zukünftig noch besser über den energetischen Zustand eines Objekts zu informieren. Das bringt für Immobilienverkäufer oder -vermieter eine Reihe von Veränderungen mit sich. So müssen ab dem 01. Mai 2014 die energetischen Kennwerte aus dem Energieausweis in jedem Vermietungs- bzw. Verkaufsangebot genannt werden. Auch muss der Energieausweis künftig schon zum Besichtigungstermin vorliegen und dem Mieter bzw. Käufer später als Kopie oder im Original ausgehändigt werden.

Das gilt sowohl für gewerbliche als auch für private Anbieter.

Im Detail bedeutet das, dass ab dem 01. Mai 2014 Verkäufer, Vermieter und Makler verpflichtet sind, aus dem vorliegenden Energieausweis folgende Informationen in Anzeigen zu veröffentlichen:

  • Art des Energieausweises
  • der entsprechende Kennwert (Enenergiebedarf, Energieverbrauchskennwert)
  • Baujahr
  • Angaben zur Befeuerungsart (wesentliche Energieträger der Heizung)
  • Energieeffizienzklasse (nur für ab 01.05.2014 neu ausgestellten Ausweisen)

Die Angabe der Energieeffizienzklasse gilt nicht für Energieausweise, die vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt wurden. Das bedeutet für Sie: Verfügen Sie schon über einen Energieausweis nach bisherigem Recht, können Sie ihn, mit oder ohne Energieeffizienzklasse, auch weiterhin nutzen. Sollten Sie dagegen noch keinen Energieausweis besitzen wird es Zeit zum Handeln: Noch bis zum Stichtag kann ein Energieausweis nach altem Recht erstellt werden. Dieser ist dann – wie jeder bereits erstellte Energieausweis - zehn Jahre gültig und muss keine Angaben zur Energieeffizienzklasse enthalten. Das vereinfacht nicht nur die Anzeigenschaltung, sondern kann auch insbesondere für ältere Bestandsimmobilien von Vorteil sein.

Nähere Informationen finden Sie hier:

http://www.enev-online.com/news/13.11.21_enev_2014_verkuendet_bundesgesetzblatt.htm

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