Grundsteuererlass bei Wohnungsleerstand - 18.02.2014

Bei unverschuldeten erheblichen Mietausfällen haben Vermieter grundsätzlich Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer. Bis zum 31.03.2014 können entsprechende Anträge für Mietausfälle im vergangenen Jahr gestellt werden. Die Anträge sind bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden bzw. bei den Finanzämter der Stadtstaaten einzureichen.

Sind die Mieterträge um mehr als die Hälfte hinter dem normalen Rohertrag einer Immobilie zurückgeblieben, werden 25 Prozent der Grundsteuer erlassen. War eine Immobilie vollkommen ertraglos, werden sogar 50 Prozent erlassen. Zu den Ursachen der Mietausfälle zählen dabei Leerstand, strukturelle Nichtvermietbarkeit oder Mietpreisverfall. Ebenso außergewöhnliche Ereignisse, wie z. B. Wohnungsbrände oder Wasserschäden, die zu leerstandsbedingten Mietausfällen führen. Der Vermieter darf die Mietausfälle allerdings nicht selbst verursacht haben und muss dementsprechend bei nicht vermieteten Wohnungen nachhaltige und ernsthafte Vermietungsbemühungen nachweisen.

Die Vermieter sind nicht verpflichtet, ihre Wohnungen unterhalb des allgemein üblichen Mietpreisniveaus anzubieten oder besonders aufwendige und unwirtschaftliche Vermietungsbemühungen vorzunehmen. Allerdings dürfen sie auch nicht unrealistisch hohe Mieten ansetzen. Bei mehrjährigen Leerständen müssen nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes die Vermietungsbemühungen intensiviert werden, z. B. durch die Beauftragung eines Maklers und es empfiehlt sich dringend, die Vermietungsbemühungen immer ordentlich zu dokumentieren.

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